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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 158/11
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vom
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9. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
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Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch
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angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei
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Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
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(von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung
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zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende
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Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel
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die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den
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Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer
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der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregel-
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vollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB
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58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht
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auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die
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Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung
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einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher
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absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse
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berücksichtigen.
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Fischer
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Appl
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Krehl
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Berger
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Ott
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