Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_str_158-11.pdf.txt

51 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 158/11
vom
9. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch
angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei
Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
(von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung
zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende
Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel
die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den
Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer
der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregel-
-3-
vollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB
58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht
auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die
Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung
einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher
absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse
berücksichtigen.
Fischer
Appl
Krehl
Berger
Ott