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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 157/16
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vom
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3. Mai 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:030516B2STR157.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern
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im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an
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eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu
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einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere
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der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
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der Verletzung des § 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des
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unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des
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angefochtenen Urteils.
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Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 25. August 2015 nach
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30 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23. November 2015
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-3-
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- und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 10. November 2015 - mit
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Gründen zu den Akten gebracht worden ist.
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3
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Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle
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gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
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4
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Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist
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begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht
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darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.
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Appl
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Mutzbauer
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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