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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 154/08
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vom
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7. Mai 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum schweren Raub
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aachen vom 9. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen,
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dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum schweren
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Raub und tateinheitlicher Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von drei
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Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
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Sachrüge.
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2
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Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die
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tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung (UA 68) entfällt, denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie
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der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
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-3-
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3
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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4
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Auch
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der
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Strafausspruch
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hat
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Bestand.
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Der
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Senat
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schließt
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in
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Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der
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Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 239 StGB beachtet hätte.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Cierniak
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Appl
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Schmitt
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