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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 154/08
vom
7. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 9. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum schweren
Raub und tateinheitlicher Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge.
2
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die
tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung (UA 68) entfällt, denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
-3-
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4
Auch
der
Strafausspruch
hat
Bestand.
Der
Senat
schließt
in
Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der
Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 239 StGB beachtet hätte.
Rissing-van Saan
Fischer
Cierniak
Appl
Schmitt