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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 153/05
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vom
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25. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß
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§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren,
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wird verworfen.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. November 2004 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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I. Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand ausgeführt:
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"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig,
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weil die Revision durch den Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig begründet wurde, so dass es an einer Fristversäumung fehlt. Es kommt
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daher nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig
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wäre, weil es an Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nach § 45 Abs. 2 StPO fehlt (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 45
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Rnr. 5 m.w.N.).
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-3-
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision, wie hier, mit der Sachrüge
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fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (BGHR
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StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7). Der Fall einer Ausnahme von diesem
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Grundsatz liegt nicht vor (Meyer-Goßner aaO § 44 Rnr. 7a m.w.N.)."
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Dem schließt sich der Senat an. Der Senat weist zusätzlich darauf hin,
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daß nicht nur der Pflichtverteidiger des Angeklagten sondern auch der Wahlverteidiger form- und fristgerecht mit der Sachrüge die Revision begründet hat.
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II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
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Generalbundesanwalts Bezug, die durch die Gegenerklärung des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden.
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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