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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 153/05
vom
25. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren,
wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I. Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig,
weil die Revision durch den Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig begründet wurde, so dass es an einer Fristversäumung fehlt. Es kommt
daher nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig
wäre, weil es an Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nach § 45 Abs. 2 StPO fehlt (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 45
Rnr. 5 m.w.N.).
-3-
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision, wie hier, mit der Sachrüge
fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (BGHR
StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7). Der Fall einer Ausnahme von diesem
Grundsatz liegt nicht vor (Meyer-Goßner aaO § 44 Rnr. 7a m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an. Der Senat weist zusätzlich darauf hin,
daß nicht nur der Pflichtverteidiger des Angeklagten sondern auch der Wahlverteidiger form- und fristgerecht mit der Sachrüge die Revision begründet hat.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts Bezug, die durch die Gegenerklärung des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden.
Bode
Otten
Roggenbuck
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Appl