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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 152/10
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vom
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12. Mai 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Köln vom 25. November 2009 werden mit der Maßgabe verworfen,
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dass hinsichtlich des Angeklagten L.
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die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9. Mai 2008 in die Gesamtstrafe einbezogen ist.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Die am 9. Mai 2008 gegen den Angeklagten L.
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verhängte Geldstrafe war entgegen der Ansicht des Landgerichts einzubeziehen, weil
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es für § 55 StGB auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen
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Urteils ankommt.
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Fischer
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Athing
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Appl
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Roggenbuck
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Schmitt
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