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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 152/06
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vom
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7. November 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2006
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gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 2006 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12
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der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin geändert,
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dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter
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Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg
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vom 6. Februar 2003 – 52 Js 292/01 StA Aachen – und des
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Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403 Js
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78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in
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elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem
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Jahr und neun Monaten verurteilt ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Betruges in 16 Fällen und
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wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung
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der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 – 52 Js
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292/01 StA Aachen – und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403
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Js 78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Auflösung der in letztgenannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
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und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt“. Hiergegen richtet sich die Revision
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des Angeklagten mit der Sachrüge.
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2
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
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Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides
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Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der
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Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck gebracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat
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die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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3
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Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird
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die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist
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eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe
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von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr
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und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen
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von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,
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die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde lie-
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gen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene
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Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der
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Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt
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Dr. B.
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, wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Ak-
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ten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger
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Rechtsanwalt P.
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und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin W.
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verteidigt.
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Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des Generalbundesanwalts zugestellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
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Bode
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Rothfuß
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Roggenbuck
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Fischer
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Appl
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