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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 152/06
vom
7. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2006
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter
Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg
vom 6. Februar 2003 52 Js 292/01 StA Aachen und des
Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 403 Js
78/03 ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in
elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Betruges in 16 Fällen und
wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung
der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 52 Js
292/01 StA Aachen und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 403
Js 78/03 ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Auflösung der in letztgenannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt“. Hiergegen richtet sich die Revision
des Angeklagten mit der Sachrüge.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides
Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der
Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck gebracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat
die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird
die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist
eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe
von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr
und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen
von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,
die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde lie-
-4-
gen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene
Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der
4
Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt
Dr. B.
, wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Ak-
ten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt P.
und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin W.
verteidigt.
Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des Generalbundesanwalts zugestellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
Bode
Rothfuß
Roggenbuck
Fischer
Appl