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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 144/08
vom
7. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter
Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungsanordnung betreffend Telefon, Sim-Karte und Zubehör sowie
Flugschein mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
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heitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und u. a. sichergestellte Geldbeträge sowie Rauschgift eingezogen.
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2
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
2. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschluss
vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
4
3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist für den in
den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA von einem Grenzwert von
24 g, statt 30 g MDMA-Base (BGHSt 42, 255) für die nicht geringe Menge im
Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat deshalb bei der
Strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Grenzwert um
mehr als das 95-fache überschritten wurde, während er unter Zugrundlegung
des richtigen Grenzwertes nur um das 76-fache überschritten worden ist. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Abweichung zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat die an sich maßvolle
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten "gerade im Hinblick auf Art und
Menge des Rauschgifts" für schuldangemessen erachtet.
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4. Auch die Einziehungsanordnung ist rechtlich zu beanstanden. Die
Kammer hat im Ausspruch über die Einziehung das eingezogene Rauschgift
und die sichergestellten Geldbeträge nicht konkret bezeichnet. Nach ständiger
Rechtsprechung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den
Umfang der Einziehung besteht (BGH NJW 1994, 1421). Dies kann bei umfang-
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reichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt
9, 88; Fischer StGB 55. Auflage § 74 Rdn. 21). Die hier vom Landgericht vorgenommene Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis bzw. eine Liste genügt
dagegen nicht, da insoweit nicht hinreichend deutlich wird, um welche Gegenstände bzw. um welche Geldbeträge es sich handelt (BGHR StGB § 74 Abs. 1
Urteilsformel 1).
Rissing-van Saan
Fischer
Cierniak
Appl
Schmitt