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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 144/08
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vom
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7. Mai 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2007
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
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Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter
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Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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schuldig ist,
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b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungsanordnung betreffend Telefon, Sim-Karte und Zubehör sowie
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Flugschein mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
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-3-
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heitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und u. a. sichergestellte Geldbeträge sowie Rauschgift eingezogen.
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Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß
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§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschluss
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vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich
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nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist für den in
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den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA von einem Grenzwert von
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24 g, statt 30 g MDMA-Base (BGHSt 42, 255) für die nicht geringe Menge im
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Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat deshalb bei der
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Strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Grenzwert um
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mehr als das 95-fache überschritten wurde, während er unter Zugrundlegung
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des richtigen Grenzwertes nur um das 76-fache überschritten worden ist. Der
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Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Abweichung zum Nachteil des
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Angeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat die an sich maßvolle
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Freiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten "gerade im Hinblick auf Art und
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Menge des Rauschgifts" für schuldangemessen erachtet.
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4. Auch die Einziehungsanordnung ist rechtlich zu beanstanden. Die
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Kammer hat im Ausspruch über die Einziehung das eingezogene Rauschgift
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und die sichergestellten Geldbeträge nicht konkret bezeichnet. Nach ständiger
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Rechtsprechung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den
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Umfang der Einziehung besteht (BGH NJW 1994, 1421). Dies kann bei umfang-
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reichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt
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9, 88; Fischer StGB 55. Auflage § 74 Rdn. 21). Die hier vom Landgericht vorgenommene Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis bzw. eine Liste genügt
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dagegen nicht, da insoweit nicht hinreichend deutlich wird, um welche Gegenstände bzw. um welche Geldbeträge es sich handelt (BGHR StGB § 74 Abs. 1
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Urteilsformel 1).
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Cierniak
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Appl
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Schmitt
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