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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 131/10
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vom
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28. April 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren Raubes u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. April 2010 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2009 werden als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt, dass beide Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes und der Angeklagte D.
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im Fall II.11 der Urteilsgründe wegen Körperverlet-
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zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt sind.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Kammer hat bei der Behandlung des Beweisantrages des Angeklagten D.
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auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengut-
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achtens nicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Sie hat es als wahr
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unterstellt, dass der von der Zeugin H.
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verwendete Begriff des "Abziehens"
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grundsätzlich sowohl ein Ausrauben als auch ein Betrügen des Geschädigten
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mittels eines "Fake-Bubbles" umfasst. Da die Zeugin jedoch auch von einer Bedrohung mit einem Messer durch die Angeklagten berichtet hat (UA 29), durfte
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die Strafkammer - ohne gegen die Wahrunterstellung zu verstoßen - zu der
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Einschätzung gelangen, dass mit dem Abziehen unter Bedrohung mit einem
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Messer hier ein Ausrauben und keine Täuschung des Opfers gemeint war.
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Rissing-van Saan
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Solin-Stojanović
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Appl
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Fischer
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Schmitt
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