59 lines
No EOL
2 KiB
Text
59 lines
No EOL
2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 ARs 91/03
|
||
2 AR 56/03
|
||
vom
|
||
9. April 2003
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
|
||
Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund
|
||
Az.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten
|
||
Az.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 beschlossen:
|
||
|
||
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
|
||
zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
|
||
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme
|
||
von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
|
||
(NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere
|
||
Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
|
||
sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht
|
||
des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verurteilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach
|
||
§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich
|
||
der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwalt-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
schaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als
|
||
auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom
|
||
26. Januar 2003 unter der Anschrift
|
||
Familie A.
|
||
|
||
, unter der eine
|
||
|
||
polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-
|
||
|
||
urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."
|
||
Dem tritt der Senat bei.
|
||
Rissing-van Saan
|
||
|
||
Otten
|
||
|
||
Fischer
|
||
|
||
RiBGH Rothfuß ist
|
||
wegen Urlaubs an der
|
||
Unterschrift gehindert
|
||
Rissing-van Saan
|
||
Roggenbuck
|
||
|
||
|