Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_ars__91-03.pdf.txt

59 lines
2 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 91/03
2 AR 56/03
vom
9. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund
Az.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten
Az.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme
von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf
(NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere
Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht
des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verurteilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach
§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich
der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwalt-
-3-
schaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als
auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom
26. Januar 2003 unter der Anschrift
Familie A.
, unter der eine
polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-
urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan
Otten
Fischer
RiBGH Rothfuß ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert
Rissing-van Saan
Roggenbuck