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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 61/16
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2 AR 28/16
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vom
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27. April 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter Nötigung u.a.
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hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO
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Az.: 2 KLs 17/15 LG Göttingen u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS61.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. April 2016 beschlossen:
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1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats
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wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
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2. Der Antrag vom 8. Februar 2016 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO für die Strafsache 2 KLs
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17/15 Landgericht Göttingen wird als unzulässig verworfen.
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3. Der Antrag vom 25. Januar 2016 auf Bestimmung des nach
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§ 140a GVG zuständigen OLG-Bezirks zur Entscheidung über
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den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 KLs 110
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Js 39994/05 Landgericht Bremen wird als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1
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Zu 1): Das Ablehnungsgesuch war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
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Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil es auf die Mitwirkung der
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Richter in früheren Verfahren des Antragstellers gestützt ist und dem Gesuch
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sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.
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-3-
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2
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Zu 2): Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
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"Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach
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§§ 13, 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§ 13a
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StPO). Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren zusammenhängenden Strafsachen fehlt es an dem übereinstimmenden Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften (§ 13 Abs. 2
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StPO). Unabhängig davon können nach § 13 Abs. 2 StPO nur
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erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden; das
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Verfahren 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen ist aber
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bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe BGH, Beschluss vom
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20. Juli 2010 - 5 StR 209/10)."
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3
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Dem schließt sich der Senat an.
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4
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Zu 3): Die Bestimmung des Wiederaufnahmegerichts richtet sich nach
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§ 140a Abs. 4 in Verbindung mit § 140a Abs. 3 GVG; eine Zuständigkeit des
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Bundesgerichtshofs besteht danach nicht.
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Fischer
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Appl
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Ott
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Eschelbach
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Bartel
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