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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 61/05
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2 AR 42/05
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vom
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11. März 2005
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in der Strafvollstreckungssache
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gegen
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wegen Betruges,
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hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung
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Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg
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Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt
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Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.:
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3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil
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dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden
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kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
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Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse
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des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in
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denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig
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sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das
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Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel
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des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.
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Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.
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Rissing-van Saan
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Otten
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Roggenbuck
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