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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 401/14
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2 AR 270/14
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vom
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17. Dezember 2014
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in dem Ermittlungsverfahren
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gegen
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wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
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Antragstellerin:
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Az.: 252 Js 3045/14 Staatsanwaltschaft Berlin
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Az.: 161 Zs 997/14 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
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Az.: 3 Ws 466/14 - 161 Zs 997/14 Kammergericht Berlin
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember
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2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat am 26. November 2014 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2014
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- Az.: 3 Ws 466/14-161 Zs 997/14 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als Gegenvorstellung
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bezeichneten Rechtsbehelf. Sie behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihre Schreiben vom 16. und 17. November 2014 nicht beachtet worden seien, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.
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2
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Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt dem Senat weder Möglichkeit
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noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
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3
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Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17. November 2014
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sind am 21. November 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der
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Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so genannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht
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vor. Die Beschwerdeführerin ist vom Senat nur angehört worden, um ihr die
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Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme ihres Rechtsmittels zu geben.
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-3-
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Eines Eingehens auf den Inhalt ihrer Stellungnahme durch den Senat bedurfte
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es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
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Fischer
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Appl
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Zeng
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