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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 401/14
2 AR 270/14
vom
17. Dezember 2014
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
Antragstellerin:
Az.: 252 Js 3045/14 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 161 Zs 997/14 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 3 Ws 466/14 - 161 Zs 997/14 Kammergericht Berlin
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember
2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat am 26. November 2014 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2014
- Az.: 3 Ws 466/14-161 Zs 997/14 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als Gegenvorstellung
bezeichneten Rechtsbehelf. Sie behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihre Schreiben vom 16. und 17. November 2014 nicht beachtet worden seien, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.
2
Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
3
Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17. November 2014
sind am 21. November 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der
Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so genannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht
vor. Die Beschwerdeführerin ist vom Senat nur angehört worden, um ihr die
Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme ihres Rechtsmittels zu geben.
-3-
Eines Eingehens auf den Inhalt ihrer Stellungnahme durch den Senat bedurfte
es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
Fischer
Appl
Zeng