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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 397/03
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2 AR 259/03
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vom
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19. Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Widerstandes
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Az.: 25 Js 732/03 Staatsanwaltschaft Bochum
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Az.: 12 AR 66/03 Amtsgericht Neuwied
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Az.: 34 Ds AK 275/03 Amtsgericht Recklinghausen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 2003 beschlossen:
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Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Neuwied zuständig.
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Gründe:
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember
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2003 zutreffend ausgeführt:
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"Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den zu
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jenem Zeitpunkt in Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden
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A.
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wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
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Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - Recklinghausen. Nach Eröffnung
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des Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach Neuwied,
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wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das Amtsgericht
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Neuwied abgelehnt, weshalb das Amtsgericht Recklinghausen die Sache am
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17. November 2003 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit
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vorgelegt hat.
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Zuständig ist das Amtsgericht Neuwied. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum
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Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren
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Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen
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werden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren er-
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-3-
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heblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Dies ist
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hier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt,
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der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den in
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der Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner Beschuldigtenvernehmung zugestanden hat."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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