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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 397/03
2 AR 259/03
vom
19. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Widerstandes
Az.: 25 Js 732/03 Staatsanwaltschaft Bochum
Az.: 12 AR 66/03 Amtsgericht Neuwied
Az.: 34 Ds AK 275/03 Amtsgericht Recklinghausen
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 2003 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Neuwied zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember
2003 zutreffend ausgeführt:
"Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den zu
jenem Zeitpunkt in Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden
A.
wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - Recklinghausen. Nach Eröffnung
des Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach Neuwied,
wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das Amtsgericht
Neuwied abgelehnt, weshalb das Amtsgericht Recklinghausen die Sache am
17. November 2003 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit
vorgelegt hat.
Zuständig ist das Amtsgericht Neuwied. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren
Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen
werden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren er-
-3-
heblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Dies ist
hier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt,
der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den in
der Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner Beschuldigtenvernehmung zugestanden hat."
Dem schließt sich der Senat an.
Bode
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer