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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 352/05
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2 AR 181/05
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vom
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28. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin
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Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten/Berlin
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Az.: 6 Ls 105 Js 36960/03 Amtsgericht Eilenburg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. September 2005 beschlossen:
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Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005
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- 2 ARs 183/05 -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung
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der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen wurde.
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Gründe:
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Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und
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Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg hält sich nach § 1 der Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung vom
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1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten Verordnung an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht
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das Amtsgericht Eilenburg, sondern das Amtsgericht Leipzig zuständig ist,
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wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der
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öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der
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Fall sei.
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Der Einwand des Schöffengerichts Eilenburg greift nicht durch. Es trifft
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nicht zu, dass sich der Angeklagte L.
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bereits zum Zeitpunkt der Erhe-
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bung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Tiergarten ging die Anklage dort am 6. Dezember
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2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der Angeklagte L.
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stellte
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-3-
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sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zum
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Strafantritt. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht
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- Schöffengericht - Eilenburg.
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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