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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 323/03
2 AR 210/03
vom
16. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 431 Cs 951 Js 161203/02 Amtsgericht Fürth
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 2003 beschlossen:
Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte
Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl.
vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411
Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und
damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht
keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.
-3-
2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen
Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten
ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr
deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzunehmen.
Rissing-van Saan
RiBGH Detter ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Otten
Roggenbuck