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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 323/03
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2 AR 210/03
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vom
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16. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls
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Az.: 431 Cs 951 Js 161203/02 Amtsgericht Fürth
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. September 2003 beschlossen:
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Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu übertragen, wird abgelehnt.
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Gründe:
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1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte
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Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl.
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vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411
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Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und
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damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht
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keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.
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-3-
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2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen
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Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten
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ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr
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deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzunehmen.
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Rissing-van Saan
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RiBGH Detter ist wegen
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Urlaubs an der Unterschrift
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gehindert.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Otten
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Roggenbuck
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