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BUNDESGERICHTSHOF
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2 ARs 321/01
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2 AR 188/01
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BESCHLUSS
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vom
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5. Dezember 2001
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in der Bewährungssache
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betreffend
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Az.: 614 Ls 91/97 Amtsgericht Köln
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Az.: 2 AR 31/01 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:
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Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
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zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig.
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Gründe:
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Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom
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25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht
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Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei
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dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet
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die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.
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Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die
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Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersichtlich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Gründe fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
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sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlüsse vom
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30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
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Jähnke
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Elf
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