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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 317/07
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2 AR 171/07
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vom
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15. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls
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Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 beschlossen:
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1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arnsberg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.
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2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin für
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die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
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Gründe:
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1
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Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zutreffend ausgeführt:
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"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig,
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weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt
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ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42
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Abs. 3 Abgabe 2).
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Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das
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Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der
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Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht
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kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42
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-3-
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Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass
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der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."
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Rissing-van Saan
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Bode
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Roggenbuck
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Fischer
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Appl
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