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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 288/03
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2 AR 177/03
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vom
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3. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Diebstahls
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Az.: 530 AR 7/01 Amtsgericht Köln
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Az.: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2003 beschlossen:
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Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht
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Köln zuständig.
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Gründe:
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Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für die
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weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist.
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Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Köln
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durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2001 gemäß
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§§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da
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der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Köln hatte. Der Beschluß ist
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für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).
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Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.
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Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein
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anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs
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befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts
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Wuppertal ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in Köln unauffindbar
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und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2
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ARs 169/01).
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Rissing-van Saan
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Athing
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Fischer
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Rothfuß
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Roggenbuck
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