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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 285/00
2 AR 186/00
vom
3. November 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 5 c StVK 12 - 15/00 Landgericht Lübeck
Az.: 613 StVK 907 - 910/00 Landgericht Hamburg
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. November 2000 beschlossen:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist für
die Nachtragsentscheidungen in den Sachen 5 c StVK 12/00,
14/00 und 15/00 des Landgerichts Lübeck zuständig. In der Sache 5 c StVK 13/00 verbleibt es bei der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck.
Gründe:
Mit der Aufnahme der Verurteilten in die JVA H.
am 23. Februar
2000 ging die Zuständigkeit für alle Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Unterbringung bezogen, auf die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg über, unabhängig davon, ob diese Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Entscheidung
befaßt worden ist (§ 462 a Abs. 1 StPO; Beschluß des Senats vom 27. September 1996 2 ARs 360/96 zitiert bei Kusch NStZ 1997, 379; BGH NStZ
2000, 111). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur
für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher
"befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte
(BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406,
407). Sie blieb deshalb abweichend von § 462 a Abs. 1 StPO auch nach der
Aufnahme der Verurteilten in die JVA H.
zunächst für die Entscheidung
über den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befaßt war (BGHSt 30, 191; BGH NStZ
-3-
1993, 100; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4). Ihre Zuständigkeit endete aber mit ihrer Entscheidung in den Sachen 5 c StVK 12/00, 14/00 und
15/00, durch die sie die Bewährungszeit verlängerte. Da sie nur mit dieser Frage befaßt war, hat sie "abschließend" im Rahmen der Zuständigkeitsregeln des
§ 462 a StPO entschieden, als sie von einem Widerruf abgesehen und nur auf
eine Verlängerung der Bewährungszeit erkannt hat (BGHR StPO § 462 a Abs.
1 Befaßtsein 7). Wegen des Konzentrationsprinzips des § 462 a Abs. 4 StPO
ging die Zuständigkeit für alle weiteren aus der Strafaussetzung sich ergebenden Maßnahmen auf die Strafvollstreckungskammer über, in deren Zuständigkeitsbereich die Verurteilte einsaß, also auf die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Hamburg.
Anders verhält es sich mit der Sache 5 c StVK 13/00 Landgericht Lübeck, die die Überwachung der mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Lübeck vom 6. September 1995 angeordneten Führungsaufsicht zum Gegenstand hat. Insoweit ist, wie die Verfügung des Einzelrichters
der Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1999 (34 Js 414/87 = BewH
früher 5 b StVK 75/94 jetzt 5 c 13/00 Landgericht Lübeck) zeigt, eine abschließende Entscheidung bisher nicht ergangen. Deshalb verbleibt es in dieser Sache bei der Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck.
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf