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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 266/03
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2 AR 166/03
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vom
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13. August 2003
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in der Bewährungssache
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betreffend
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wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
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Az.: 510 Js 4833/97 Staatsanwaltschaft Gera - Zweigstelle Jena Az.: 33 BRs 52/99 Amtsgericht Stade
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Az.: 3 ARs 42/03 Amtsgericht Calw
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Az.: 1 BRs 67/99 - 510 Js 4833/97 1 Ds Amtsgericht Jena
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. August 2003 beschlossen:
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Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
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zur Bewährung ist das Amtsgericht Calw zuständig.
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Gründe:
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Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
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"Die Abgabe durch das Amtsgericht Jena ist für das Amtsgericht Calw
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bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei
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Willkür. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von Willkür
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kommt nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für
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die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige
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Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NStZ 1993, 200; Beschlüsse vom 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95 -). In diesem
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Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsgerichts Jena die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluss erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit fällig werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs
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397/91 -)."
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-3-
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Dem schließt sich der Senat an.
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Bode
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Detter
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Fischer
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Otten
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Roggenbuck
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