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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 266/03
2 AR 166/03
vom
13. August 2003
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 510 Js 4833/97 Staatsanwaltschaft Gera - Zweigstelle Jena Az.: 33 BRs 52/99 Amtsgericht Stade
Az.: 3 ARs 42/03 Amtsgericht Calw
Az.: 1 BRs 67/99 - 510 Js 4833/97 1 Ds Amtsgericht Jena
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. August 2003 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Calw zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Jena ist für das Amtsgericht Calw
bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei
Willkür. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von Willkür
kommt nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für
die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NStZ 1993, 200; Beschlüsse vom 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95 -). In diesem
Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsgerichts Jena die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluss erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit fällig werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs
397/91 -)."
-3-
Dem schließt sich der Senat an.
Bode
Detter
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