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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 223/12
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2 AR 139/12
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vom
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27. Juni 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld
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Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln
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Az.: 191 Ls - 66 Js 394/10 - 436/11 Amtsgericht Bielefeld
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Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht Köln
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2012 beschlossen:
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1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben.
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2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.
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Gründe:
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1
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an
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den Senat folgendes ausgeführt:
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"Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss
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vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April
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2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit
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jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom
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17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben, da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei.
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Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar
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2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am
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23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt
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worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner
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alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld
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diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache
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gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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-3-
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Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln war nach § 42
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Abs. 3 Satz 1 JGG nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen
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Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17. Januar 2012
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bereits seit dem Jahresanfang wieder nach Bielefeld zurückverlegt
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(Sachakte Bl. 223, 228).
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Der Übernahmebeschluss des Amtsgericht Köln vom 24. Januar 2012 ist
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ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 23. März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine
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trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende
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Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993
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- 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1). Die Annahme einer
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entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kollidieren, dass eine - auch aufgrund einer falschen Abgabe - zu Unrecht
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angenommene
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Zuständigkeit
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die
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Revision
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begründen
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kann
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(Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. 2011 § 42 Rdnr. 35)."
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2
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Dem tritt der Senat bei.
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Ernemann
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Fischer
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Schmitt
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Appl
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Eschelbach
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