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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 205/16
2 AR 126/16
vom
2. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 75 Ds 48 Js 773/13 - 464/14 AG Paderborn
ECLI:DE:BGH:2016:020816B2ARS205.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. August 2016 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Angeklagte hat unter dem Namen „S.
1
K.
W.
“ von einer „
-
“ beantragt, das Amtsgericht Paderborn zu verpflichten,
seinerseits einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 13a StPO zu stellen. Der Gegenstand des Verfahrens und der Grund für
die Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts sind seinen Angaben nicht zu entnehmen. Für eine gegebenenfalls auch von Amts wegen zu
treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 13a StPO ist unter
diesen Umständen kein Raum.
Fischer
Appl
Eschelbach
RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Ott
Fischer