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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 128/06
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2 AR 45/06
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vom
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29. März 2006
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in der Bewährungssache
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des
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Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg
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Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht
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- Strafvollstreckungskammer - Braunschweig
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Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
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Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2006 beschlossen:
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Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
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die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig
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zuständig.
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Gründe:
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Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf-
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vollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung
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der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005.
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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
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Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
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Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-
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schweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-
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4
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ben:
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5
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"Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des
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Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsan-
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stalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung
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zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben.
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Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei
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der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob
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der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach
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in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ
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2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
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§ 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer
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zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste."
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6
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Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Roggenbuck
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Fischer
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Appl
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