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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 128/06
2 AR 45/06
vom
29. März 2006
in der Bewährungssache
des
Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft Offenburg
Az.: 50 StVK 18/06 und 50 StVK 45/06 Landgericht
- Strafvollstreckungskammer - Braunschweig
Az.: AR 89/06 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht Offenburg
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2006 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig
zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Straf-
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vollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung
der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
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Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-
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schweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-
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ben:
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"Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des
Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsan-
-3-
stalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung
zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei
der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob
der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach
in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ
2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
§ 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer
zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste."
6
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Roggenbuck
Fischer
Appl