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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 108/00
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2 AR 67/00
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vom
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5. Mai 2000
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in der Bewährungssache
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betreffend
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Az.: 33 AR 2/00 Amtsgericht Göttingen
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Az.: 51 Ls 14 Js 23/94 51 (40/95) Amtsgericht Essen
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Az.: 3 BRs 30/97 Amtsgericht Duderstadt
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Az.: 9 BRs 75/99 Amtsgericht Northeim
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
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Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
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Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das
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Amtsgericht Göttingen.
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Gründe:
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Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen
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Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2
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StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das
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Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als
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zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus
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(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200), ebenso wenig der bevorstehende Ablauf der Bewährungsfrist.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Rothfuß
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