62 lines
No EOL
1.9 KiB
Text
62 lines
No EOL
1.9 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 79/13
|
||
vom
|
||
16. Mai 2013
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen versuchten Mordes u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlossen:
|
||
|
||
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
|
||
Ulm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
|
||
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
|
||
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten
|
||
Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, u.a. zu einer
|
||
Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg,
|
||
so dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
In den Feststellungen hat die Schwurgerichtskammer aufgeführt: "Zum
|
||
Sachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht" (UA S. 19).
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
5
|
||
|
||
Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass der Verteidiger
|
||
an diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
|
||
|
||
6
|
||
|
||
In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Feststellungen
|
||
ausgewirkt hätte, wenn diese - als Anlage zum Protokoll genommene - Erklärung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die Verhältnisse am Tatort bezieht, von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen
|
||
worden wäre, tritt der Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung
|
||
verwehrt ist.
|
||
Wahl
|
||
|
||
Graf
|
||
Radtke
|
||
|
||
Jäger
|
||
Zeng
|
||
|
||
|