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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 77/06
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vom
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4. April 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der
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Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die
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jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei
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Fällen entfällt.
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2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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1
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Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen
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hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen versehentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche
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Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig gestellt wird.
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-3-
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-
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2
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bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Nack
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Wahl
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Elf
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Kolz
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Graf
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