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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 64/11
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vom
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14. April 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen:
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1. Dem Angeklagten L.
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wird auf seinen Antrag gegen die
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Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
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Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Juli 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
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2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
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Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
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tragen.
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Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 17. März
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2011 bemerkt der Senat:
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Den Urteilsgründen lässt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Landgericht für die Fälle des schweren Bandendiebstahls
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nach § 244a Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach
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§§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gedanklich geprüft und ausgeschlossen hat. Rechtsfehlerfrei hat es daher die Aufklärungshilfe der beiden Angeklagten bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, was sich insbesondere auch in den für
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-3-
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die schweren Bandendiebstähle verhängten niedrigen Einzelstrafen niedergeschlagen hat.
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Nack
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Rothfuß
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Graf
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Hebenstreit
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Sander
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