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BUNDESGERICHTSHOF
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Der Vorsitzende des
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1. Strafsenats
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1 StR 59/01
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Verfügung:
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In der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestellung des Rechtsanwalts K.
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zu seinem Pflichtverteidiger zu-
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rückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist
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nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung
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des Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einen
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behaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einem
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neuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfertigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mit
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Auffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung von
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Zeugen - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlaß, Rechtsanwalt K.
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mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des
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-2-
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Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo
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er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in
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eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).
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Karlsruhe, den 20. März 2001
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Dr. Schäfer
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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