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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
Der Vorsitzende des
1. Strafsenats
1 StR 59/01
Verfügung:
In der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestellung des Rechtsanwalts K.
zu seinem Pflichtverteidiger zu-
rückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist
nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung
des Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einen
behaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einem
neuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfertigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mit
Auffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung von
Zeugen - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlaß, Rechtsanwalt K.
mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des
-2-
Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo
er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in
eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).
Karlsruhe, den 20. März 2001
Dr. Schäfer
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof