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BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 41/02
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BESCHLUSS
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vom
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23. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der
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Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war
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nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
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entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins
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kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind
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nicht gegeben.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Nack
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Boetticher
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Kolz
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Schluckebier
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Hebenstreit
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