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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 41/02
BESCHLUSS
vom
23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der
Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war
nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins
kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind
nicht gegeben.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Boetticher
Kolz
Schluckebier
Hebenstreit