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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 37/01
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vom
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7. März 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des
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§ 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB
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25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteilsfeststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft
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hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des
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sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch
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S.
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der Bei-
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hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1
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StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), beschwert die Angeklagte nicht.
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-3-
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Wahl
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Schaal
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