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No EOL
928 B
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No EOL
928 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 14/11
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vom
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8. Februar 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stendal vom 10. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Senat stellt im Hinblick auf das in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2011 mit Recht aufgezeigte offensichtliche Fassungsversehen klar, dass die Angeklagten jeweils wegen
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gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen versuchter
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gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt sind.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Sander
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