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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 672/99
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vom
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2. Februar 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht
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die Verurteilung des im wesentlichen geständigen Angeklagten
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nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Hauptverhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T.
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gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versicherer tatsächlich erbrachten Zahlungen ab, die es datiert und in
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Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können
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sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätzgutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt
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die Strafkammer auf die erbrachten Zahlungen des Versicherers ab.
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-3-
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2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist
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von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1,
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Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geänderten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen
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Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH
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NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom
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20. Mai 1999 - 4 StR 718/98).
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Schäfer
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Granderath
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Boetticher
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Wahl
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Schluckebier
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