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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 648/10
vom
11. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom
14. Dezember 2010:
Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf beruhen
kann, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls die zuständige Kammer in einer nicht zutreffenden Besetzung entschieden hätte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch betroffen sein können.
Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer
hat über den Aufhebungsantrag in der zutreffenden Besetzung durch die drei
Berufsrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu
KK-StPO/Schultheis, 6. Aufl., § 126 Rn. 10; ebenso Graf/Krauß, StPO, § 126
StPO Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom
Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der
Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptver-
-3-
handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG
Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten
von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte. Darüber hinaus würde dann auch die
Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und
derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigeführte Abhängigkeit vom
Zeitpunkt der Antragstellung würde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters
zuwiderlaufen.
Auch der Ansicht, dass während einer laufenden Hauptverhandlung, selbst
wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die Strafkammer in der
Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
53. Aufl., § 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung die beteiligten Schöffen vielmals nicht
erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden
können, so dass in solchen Fällen die Gefahr erheblicher Verzögerungen gerade bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen bestünde. Daher ist über
Haftfragen auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder
Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden.
Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB
4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche
auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden.
-4-
Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander