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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 648/10
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vom
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11. Januar 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
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349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom
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14. Dezember 2010:
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Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf beruhen
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kann, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls die zuständige Kammer in einer nicht zutreffenden Besetzung entschieden hätte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch betroffen sein können.
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Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer
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hat über den Aufhebungsantrag in der zutreffenden Besetzung durch die drei
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Berufsrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu
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KK-StPO/Schultheis, 6. Aufl., § 126 Rn. 10; ebenso Graf/Krauß, StPO, § 126
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StPO Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom
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Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der
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Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptver-
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handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG
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Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten
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von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte. Darüber hinaus würde dann auch die
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Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und
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derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigeführte Abhängigkeit vom
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Zeitpunkt der Antragstellung würde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters
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zuwiderlaufen.
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Auch der Ansicht, dass während einer laufenden Hauptverhandlung, selbst
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wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die Strafkammer in der
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Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
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53. Aufl., § 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung die beteiligten Schöffen vielmals nicht
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erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden
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können, so dass in solchen Fällen die Gefahr erheblicher Verzögerungen gerade bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen bestünde. Daher ist über
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Haftfragen auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder
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Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden.
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Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB
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4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche
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auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden.
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Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet im Sinne von
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Graf
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Sander
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