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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 644/99
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vom
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26. Januar 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexueller Nötigung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle
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II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des
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§ 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der
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-3-
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Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240
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Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274,
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279).
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Schäfer
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Maul
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Boetticher
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Granderath
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Schluckebier
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