73 lines
No EOL
3.1 KiB
Text
73 lines
No EOL
3.1 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 627/06
|
||
vom
|
||
13. Februar 2007
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Vergewaltigung u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. September 2006
|
||
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
|
||
Vergewaltigung sowie der Körperverletzung schuldig ist;
|
||
b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
|
||
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
|
||
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Vergewaltigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der
|
||
Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen war sie zu verwerfen, wobei die Verfah-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
rensrüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig ist.
|
||
2
|
||
|
||
Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte
|
||
nach der ersten Vergewaltigung seiner Ehefrau auf dieser liegen blieb und mit
|
||
seinem Gewicht verhinderte, dass diese sich befreien konnte. In dieser Lage
|
||
fixierte er sie, bis er nach kurzer Zeit nochmals gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführte. Erst danach ließ er von ihr ab. In der Folge kam
|
||
es dann aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu den Körperverletzungshandlungen.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Während beider Vergewaltigungen wirkte die vom Angeklagten durch
|
||
das Fixieren der unter ihm liegenden Ehefrau mit seinem Körpergewicht ausgeübte Gewalt fort, weshalb er durchgehend dasselbe Nötigungsmittel einsetzte.
|
||
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nur eine
|
||
Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2000, 419, 420; BGH StraFo 2003, 281;
|
||
Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Dementsprechend hat der Senat
|
||
den Schuldspruch gegen den Angeklagten dahingehend abgeändert, dass er
|
||
der Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Senat
|
||
die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen
|
||
lassen, weil keine Einzelstrafe wegen dieser mit zweifacher Verwirklichung des
|
||
Tatbestands des § 177 Abs. 2 StGB durchgeführten Vergewaltigung ausgesprochen ist. Diese festzulegen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dabei ist er nicht
|
||
gehindert zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der zweiten Verurteilung
|
||
der Unrechtsgehalt der Vergewaltigung sich erhöht und damit auch die Einzelstrafe wegen dieser einen Tat im Rechtssinne entsprechend erhöht werden
|
||
kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98; Kuckein in KK 5. Aufl.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
§ 358 Rdn. 30), wobei die Summe der bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso
|
||
wenig überschritten werden darf wie die Höhe der eher mäßigen gegen den
|
||
Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe.
|
||
Wahl
|
||
|
||
Kolz
|
||
Elf
|
||
|
||
Hebenstreit
|
||
Graf
|
||
|
||
|