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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 627/06
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vom
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13. Februar 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. September 2006
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
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Vergewaltigung sowie der Körperverletzung schuldig ist;
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b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Vergewaltigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der
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Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen war sie zu verwerfen, wobei die Verfah-
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rensrüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig ist.
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2
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Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte
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nach der ersten Vergewaltigung seiner Ehefrau auf dieser liegen blieb und mit
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seinem Gewicht verhinderte, dass diese sich befreien konnte. In dieser Lage
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fixierte er sie, bis er nach kurzer Zeit nochmals gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführte. Erst danach ließ er von ihr ab. In der Folge kam
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es dann aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu den Körperverletzungshandlungen.
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3
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Während beider Vergewaltigungen wirkte die vom Angeklagten durch
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das Fixieren der unter ihm liegenden Ehefrau mit seinem Körpergewicht ausgeübte Gewalt fort, weshalb er durchgehend dasselbe Nötigungsmittel einsetzte.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nur eine
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Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2000, 419, 420; BGH StraFo 2003, 281;
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Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Dementsprechend hat der Senat
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den Schuldspruch gegen den Angeklagten dahingehend abgeändert, dass er
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der Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist.
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4
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Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Senat
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die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen
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lassen, weil keine Einzelstrafe wegen dieser mit zweifacher Verwirklichung des
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Tatbestands des § 177 Abs. 2 StGB durchgeführten Vergewaltigung ausgesprochen ist. Diese festzulegen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dabei ist er nicht
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gehindert zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der zweiten Verurteilung
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der Unrechtsgehalt der Vergewaltigung sich erhöht und damit auch die Einzelstrafe wegen dieser einen Tat im Rechtssinne entsprechend erhöht werden
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kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98; Kuckein in KK 5. Aufl.
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§ 358 Rdn. 30), wobei die Summe der bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso
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wenig überschritten werden darf wie die Höhe der eher mäßigen gegen den
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Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe.
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Wahl
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Kolz
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Elf
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Hebenstreit
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Graf
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