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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 617/16
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vom
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20. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR617.16.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des
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Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. Dezember 2016
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 2015 dahin ergänzt,
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dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung
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für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
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Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von
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Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Raubs in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Sichverschaffen
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von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
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sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen.
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2
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Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349
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Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2016
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unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3
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Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener
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Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07,
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BGHSt 52, 124).
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Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Übersendungsbericht vom 17. Dezember 2015 an den Generalbundesanwalt übersandt, sind dort aber erst am 23. November 2016 eingetroffen. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
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waren die Akten dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfahrens eingetroffen und wurden, nachdem festgestellt worden war, dass es sich
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nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den Generalbundesanwalt
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weitergeleitet. Damit haben die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsverfahrens das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
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verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat – wie der Generalbundesanwalt
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zutreffend ausgeführt hat – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insge-
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samt zu einer Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten geführt, die auf die
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Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f. und vom
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16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung
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20 mwN).
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Um diese auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Diese Kompensation kann der
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Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst
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aussprechen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR
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2008, 208, 209; vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321
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und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.).
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Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen
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geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1
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und 4 StPO).
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Raum
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Jäger
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Mosbacher
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Radtke
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Fischer
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