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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 617/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR617.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag und nach Anhörung des
Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. Dezember 2016
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 2015 dahin ergänzt,
dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung
für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von
Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Raubs in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Sichverschaffen
von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
-3-
sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen.
2
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2016
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener
Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07,
BGHSt 52, 124).
4
Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Übersendungsbericht vom 17. Dezember 2015 an den Generalbundesanwalt übersandt, sind dort aber erst am 23. November 2016 eingetroffen. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
waren die Akten dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfahrens eingetroffen und wurden, nachdem festgestellt worden war, dass es sich
nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den Generalbundesanwalt
weitergeleitet. Damit haben die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsverfahrens das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat wie der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt hat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insge-
-4-
samt zu einer Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten geführt, die auf die
Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Februar 2015 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f. und vom
16. Juni 2009 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung
20 mwN).
5
Um diese auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Diese Kompensation kann der
Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst
aussprechen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 3 StR 376/07, NStZ-RR
2008, 208, 209; vom 3. November 2011 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321
und vom 12. Februar 2015 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.).
6
Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen
geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1
und 4 StPO).
Raum
Jäger
Mosbacher
Radtke
Fischer