90 lines
No EOL
2.4 KiB
Text
90 lines
No EOL
2.4 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 584/99
|
||
vom
|
||
1. Februar 2000
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
3.
|
||
|
||
wegen zu 1. und 2. Mordes
|
||
zu 3.
|
||
Anstiftung zum Mord
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2000 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet
|
||
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
||
tragen. Die Angeklagten H.
|
||
|
||
und D.
|
||
|
||
tragen auch
|
||
|
||
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
|
||
Die Rüge des Angeklagten R.
|
||
|
||
, das Landgericht habe sei-
|
||
|
||
nen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das
|
||
Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbetracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung
|
||
des Mitangeklagten H.
|
||
|
||
durch R.
|
||
|
||
wären die Ausfüh-
|
||
|
||
rungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge
|
||
es naheliege, daß H.
|
||
|
||
die Überlegungen R.
|
||
|
||
s zum
|
||
|
||
Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer
|
||
Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet
|
||
gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den
|
||
Tatbeitrag R.
|
||
|
||
s anbelangt, zu begründen.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche
|
||
in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu
|
||
entscheidenden Fall sei H.
|
||
|
||
ungeachtet seiner beson-
|
||
|
||
deren Charakterstruktur von R.
|
||
|
||
angestiftet worden. Ein sol-
|
||
|
||
cher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders
|
||
als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revision beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß
|
||
H.
|
||
|
||
die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in
|
||
|
||
diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts
|
||
auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet
|
||
worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit
|
||
behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung
|
||
zu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Möglichkeit nicht realisiert.
|
||
Schäfer
|
||
|
||
Maul
|
||
Boetticher
|
||
|
||
Granderath
|
||
Schluckebier
|
||
|
||
|