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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 578/15
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vom
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3. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR578.15.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß
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§ 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 wird
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a) die Strafverfolgung zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den
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Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt;
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b) der Schuldspruch für den vorgenannten Fall dahingehend
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geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit
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mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
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Monaten verurteilt.
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Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel zu 1.a) ersichtlichen Beschränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des
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Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom Landgericht getroffenen, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen
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zu II. Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen
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das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal einer „vollstreckbaren Anordnung“ setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem – verkürzt formuliert –
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Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom
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15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss
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vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen
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wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit
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der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109).
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Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil nicht. Auch aus dessen Gesamtzusammenhang
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lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin
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am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin
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– offenbar bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – teilgenommen hat und
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der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist
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(UA S. 10), kann die „vollstreckbare Anordnung“ im Sinne von § 4 Satz 1
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GewSchG nicht abgeleitet werden.
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Da für die die Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das tateinheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz
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angesichts des die Strafe bestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) – gemäß
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§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmens von § 211 StGB
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nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des
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Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
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Nr. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das zieht die
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Änderung des Schuldspruchs nach sich.
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2. Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Raum
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Graf
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Radtke
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Jäger
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Fischer
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