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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 539/07
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vom
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21. November 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kempten (Allgäu) vom 24. Juli 2007 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
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1
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stahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie
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wegen Verschaffens von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
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Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
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keinen Erfolg.
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Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der Rechtsanwalt
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S.
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die Behinderung von Rechtsanwalt E.
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, der sich als Wahlverteidiger
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legitimiert hatte, behauptet, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Dazu trägt er vor, Rechtsanwalt E.
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habe mit Schriftsatz vom 9. Juli
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2007 dem Landgericht seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das
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Gericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt E.
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danach eine Ladung zu den
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Hauptverhandlungsterminen vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen.
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Weiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli
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2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen.
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Dem Hauptverhandlungsprotokoll sei zu entnehmen: "Es wurde bekannt gegeben, dass der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt E.
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, sein Mandat niedergelegt
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hat".
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Dieser Vortrag ist unvollständig und daher - zumindest - irreführend. Tat-
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sächlich liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerklärung der
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Staatsanwaltschaft Kempten belegter - Verfahrensgang zugrunde.
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Am 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer die Haupt-
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verhandlung auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt
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S.
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als Pflichtverteidiger bestellt. Fünf Tage danach, mit Schriftsatz vom
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9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt E.
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seine Beauftragung als Wahlverteidiger
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an. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die Hauptverhandlungstermine ergaben - zur Einsicht für einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die
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Akten zurück. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli
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2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli
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2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren
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Fax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er "aus Gründen, die nicht in der Sache
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selbst liegen", das Mandat niedergelegt habe.
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Damit hat Rechtsanwalt S.
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wesentliche Umstände verschwiegen,
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die - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrüge unerlässlich waren. Das gilt zumindest für den Umstand, dass die
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Mandatsanzeige erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des
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Terminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung und die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein
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vollständiger Vortrag dieses leicht überschaubaren Sachverhalts hätte - was
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unschwer zu erkennen ist - seiner Rüge den Boden entzogen. Eine Verfahrensrüge, die auf einem derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt
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wird, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. EGMR NJW 2007, 2097) und daher unzulässig.
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Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Kolz
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Graf
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